
Die Geschäftsbedingungen sind Vertragsgegenstand
1. Die Gesellschaft ist für die Vermittlung von Musikstudierenden und Musikern an Veranstalter gegründet. Die Gesellschaft führt eine reine Vermittlungstätigkeit zwischen Künstler und Veranstalter durch. Diese umfasst die verbindliche Vereinbarung der Honorarhöhe sowie die Übermittlung der Auftrittsvereinbarungen an den Künstler zum Abschluss eines verbindlichen Auftrittsvertrags zwischen Künstler und Veranstalter. Eine über die Vermittlertätigkeit hinausgehende Rechtsbeziehung entsteht nur zwischen Künstler und Veranstalter. Diese hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Vermittlungsprovision beträgt 20 % des Netto-Honorars, mindestens jedoch € 75. Kommt es wegen kurzfristiger, nicht hinreichend begründeter Absage durch den Künstler oder aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Künstlers nicht zum Vollzug des Auftrittsvertrages, verpflichtet sich der Künstler zur Zahlung einer Ausfallgebühr an Concertina in Höhe von € 50. Sollte Concertina ein über die Höhe der Ausfallgebühr liegender Schaden durch eine solche Absage entstehen, so hat der Künstler diesen Schaden Concertina zu ersetzen.
3. Das Honorar zahlt der Veranstalter direkt an den Künstler. Der Künstler zahlt die Vermittlungsprovision an Concertina. Die Vermittlungsprovision ist spätestens 14 Tage nach Durchführung der Veranstaltung ohne Abzüge fällig. Die Ausfallgebühr nach Ziffer 2 ist spätestens 7 Tage nach Datum der ausgefallenen Veranstaltung fällig.
4. Der Künstler wird seine Einnahmen selbst versteuern und die erforderlichen Sozialabgaben selbst abführen. Er versichert hiermit, dass er einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und daher gemäß EstG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
5. Concertina erhebt eine einmalige Anmeldegebühr von € 20 pro Solist / Ensemble. Diese wird mit der ersten Vermittlung des Solisten / Ensembles durch Concertina zusätzlich zu der Vermittlungsprovision nach Ziffer 2 fällig.
6. Concertina haftet nicht für Leistungsstörungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Künstler und Veranstalter, insbesondere nicht für die kurzfristige Absage von Terminen, nicht gezahltes Honorar oder sämtliche Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Auftritt entstehen. Concertina schließt dem Künstler gegenüber mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ihre Haftung für jeden Schaden aus, der nicht aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von Concertina oder eines gesetzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen beruht. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt allein der Veranstalter.
7. Re-Engagements, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der auftrittsvertragsgegenständlichen Veranstaltung ergeben, werden ausschließlich über Concertina gebucht. Der Künstler verpflichtet sich, bei erneuter Anfrage eines Veranstalters auf Concertina zu verweisen.
8. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen Deutschem Recht. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder anfechtbar, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt.
9. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform und erfordern das Einverständnis von Concertina. Mündliche Nebenreden gelten als nicht getroffen.
10. Gerichtsstand ist Karlsruhe.